"Wenn Vorlesepaten einem oder mehreren Kindern aus Büchern vorlesen, können sie grundsätzlich alle Texte verwenden, an denen Kinder Freude haben und die für sie geeignet sind. Erst wenn Texte in einer öffentlichen Veranstaltung vorgelesen werden, muss die Einrichtung mit den Rechteinhabern bzw. der Verwertungsgesellschaft bzgl. der Nutzungsrechte Rücksprache halten."
Was heißt "öffentliche" Veranstaltung?
Nach § 15 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz ist eine Veranstaltung öffentlich, wenn die Beteiligten, also die Vorleser und die Zuhörer, nicht durch persönliche Beziehungen verbunden sind.
Quelle: Urheberrecht.pdf (stiftunglesen.de) [Abruf am 09.05.2023]
"Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs setzt "Öffentlichkeit" neben weiteren Kriterien eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten sowie eine größere Zahl von Personen voraus. Entscheidend ist, dass die Lesung für jedermann "von Orten und Zeiten seiner Wahl" zugänglich ist (§19 a UrhG)."
Quelle: STIFTUNG LESEN-Merkblatt_zum_Urheberrecht_bei_digitalen_Vorleseaktionen_01.pdf (diestreamerei.de) [Abruf am 09.05.2023]
VG Wort
Öffentliche Veranstaltungen müssen spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bei der VG Wort angemeldet werden. Die Abgabe beträgt bei bis zu 100 Personen 21,60 Euro.
Liegen folgende Voraussetzungen vor:
- die Wiedergabe dient keinem Erwerbszweck des Veranstalters,
- alle Teilnehmer werden ohne Entgelt zugelassen,
- es wird keine besondere Vergütung an ausübende Künstler gezahlt,
so reduzieren sich die Vergütungssätze um 25%.
Quelle: Merkblatt_zum_Vortragsrecht_Stand_Dezember_2019_02.pdf (vgwort.de) [Abruf am 09.05.2023]
Nicht-öffentliche Veranstaltungen
Eine nicht-öffentliche / nicht-erlaubnispflichtige Lesung liegt vor, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Die Lesung wird nicht öffentlich beworben.
- Der Kreis der Teilnehmer ist bestimmt und abgegrenzt.
- Zwischen den Teilnehmern besteht ein gegenseitiger Kontakt, der bei allen das Bewusstsein hervorruft, persönlich miteinander verbunden zu sein.
- Die Anzahl der Teilnehmer ist nicht zu groß (ca. 20 Teilnehmer).
- Die Veranstaltung wird nicht aufgezeichnet, ist nicht erneut abrufbar und wird auch nicht ins Netz gestellt.
Quelle: STIFTUNG LESEN-Merkblatt_zum_Urheberrecht_bei_digitalen_Vorleseaktionen_01.pdf (diestreamerei.de) [Abruf am 09.05.2023]
Folgende Lesungen sind nicht abgaben- und meldepflichtig:
Abgegrenzte Gruppen
Lesungen innerhalb einer Schulklasse oder innerhalb einer Kindergartengruppe können problemlos durchgeführt werden. Sobald mindestens zwei Gruppen zusammenkommen, handelt es sich nicht mehr um eine abgegrenzte Gruppe und ist somit abgabenpflichtig.
Gemeinfreie Werke
Gemeinfreie Werke, deren Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tod des Autors abgelaufen ist, können bedenkenlos vorgelesen werden.
Bilderbuchkino
Ausgesuchte Zeichnungen / Illustrationen von Bilderbüchern werden auf den Internetseiten der Verlage als kostenloser Download freigegeben. Die PDF-Datei wird via Laptop und Beamer auf eine Leinwand projiziert. Die dazugehörigen Bilderbücher müssen käuflich erworben werden.
Bilderbuchkinos sind für nicht-kommerzielle, öffentliche Veranstaltungen kostenlos. Eine vollständige oder teilweise anderweitige Nutzung, sowie die Vervielfältigung, Überspielung und kommerzielle Vorführung und Vermietung sind nicht gestattet.
Quelle: Bilderbuchkino | Veranstaltungen | Loewe Verlag (loewe-verlag.de) [Abruf am 09.05.2023]
Kamishibai
Hier handelt es sich um ein Erzähltheater oder ein Tischtheater bestehend aus einem hellen Holzrahmen mit zwei Flügeltüren. In den Holzrahmen werden Bildkarten gesteckt, die nacheinander gezeigt, eine Geschichte ergeben. Der Vorleser kann die Geschichten vorlesen oder mit eigenen Worten erzählen.
Auch Kamishibais werden für ausgesuchte Bücher produziert und können für nicht-kommerzielle, öffentliche Veranstaltungen genutzt werden.